DR. CLEMENS CLEMENTE

RECHTSANWALT

Fälle zum Recht der Sicherungsgrundschuld

Rechtsanwalt Dr. Clemente stellt das Recht der Sicherungsgrundschuld u.a. anhand der folgenden 125 Fälle dar.

Fall 1 bei Rz. 5: Der Eigentümer E bestellt seinem Gläubiger G zur Sicherung eines Darlehens an seinem Grundstück eine Hypothek (Variante a)/eine Grundschuld (Variante b).

Fall 2 bei Rz. 6: Nach Rückzahlung des von der Hypothek (Variante a)/der Grundschuld (Variante b) gesicherten Darlehens benötigt der Eigentümer E einen neuen Kredit.

Fall 3 bei Rz. 7: Die Hypothek (Variante a)/die Grundschuld (Variante b) fällt in das geringste Gebot. Bei dem gesicherten Darlehen handelt sich um ein Annuitätendarlehen. Der Schuldner entrichtet stets gleichbleibende monatliche Raten, die aus Tilgung und Zinsen bestehen.

Fall 4 bei Rz. 8: Das Darlehen des Gläubigers G ist bei Variante a durch eine Hypothek, bei Variante b durch eine Grundschuld gesichert. G tritt die gesicherte Forderung an D ab und vereinbart, dass das sie sichernde Grundpfandrecht nicht auf D übergeht.

Fall 5 bei Rz. 18: Der Grundstückseigentümer E ist in Zahlungsschwierigkeiten und beginnt mit der Veräußerung von Zubehörstücken.

Fall 6 bei Rz. 18: Die M-GmbH mietet das Betriebsgrundstück der S-GmbH nebst ihren Maschinen und Werkzeugen. Später kauft sie die Maschinen und Werkzeuge mit Zustimmung des einzigen Grundschuldgläubigers. In dem Zwangsversteigerungsverfahren erhält E den Zuschlag. E kündigt den Mietvertrag mit der M-GmbH. Diese gibt das Grundstück unter Mitnahme der Maschinen und Werkzeuge an E heraus.

Fall 7 bei Rz. 18: E bestellt der B-Bank an seinem Grundstück eine erstrangige Grundschuld. Zugleich tritt er ihr alle gegenwärtigen Mietzinsen ab. Variante a: Danach pfändet ein nachrangiger Grundschuldgläubiger den Mietzinsanspruch aufgrund seines dinglichen Titels und lässt sich ihn überweisen. Variante b: Im Zeitpunkt der Pfändung ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des E eröffnet.

Fall 8 bei Rz. 18: Die B-Bank fällt als Grundschuldgläubiger in der Zwangsversteigerung aus. Im Zeitpunkt des Zuschlags war unbekannt, dass der Eigentümer des bebauten Grundstücks in der Nacht vor dem Zuschlag durch Brandstiftung einen erheblichen Wertverlust verursacht hatte.

Fall 9 bei Rz. 31: Auf dem den Ehegatten M und F zu je ½ gehörenden Grundstück lastet eine zu ihren Gunsten bestellte Grundschuld, deren Gläubiger ebenfalls M und F zu je ½ sind.

Fall 10 bei Rz. 33: Für die österreichische B-Bank, die in Deutschland weder eine Niederlassung noch eine Geschäftsstelle hat, wird eine Grundschuld bestellt, die ein Darlehen absichern soll.

Fall 11 bei Rz. 44: E tritt seine Eigentümerbriefgrundschuld unter Übergabe des Grundschuldbriefs sicherungshalber an den Gläubiger G ab. Bei Rückgewährreife ist der Brief nicht mehr auffindbar. G tritt daher alle seine Rechte an der Grundschuld und an dem Brief an E ab.

Fall 12 bei Rz. 63: Erstrangige Grundschuld über 100 000 Euro, verzinslich mit 18 % jährlich seit 18.8.2001, nachträglich fällig am ersten Tag des folgenden Kalenderjahres, und einer einmaligen Nebenleistung von 5 % der Grundschuldsumme. Beschlagnahme am 15.12.2005. Verfahrensdauer 2 Jahre. Der Wert des belasteten Grundstücks beträgt 220 000 Euro.

Fall 13 bei Rz. 76: Der Grundschuldgläubiger G1 fordert von dem Grundstückseigentümer E unter Hinweis auf den Verzicht Zahlung auf die Briefgrundschuld, obwohl er diese außerhalb des Grundbuchs an G2 abgetreten hat.

Fall 14 bei Rz. 78: Im Grundbuch sind in Abteilung III des Grundbuchs folgende Grundschulden eingetragen:

lfd. Nr. 1: Grundschuld für Gläubiger A          18 100 Euro
lfd. Nr. 2: Grundschuld für Gläubiger B          50 000 Euro

Fall 15 bei Rz. 95: Der Eigentümer E bestellt der B-Bank eine Grundschuld, die keine Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung enthält. Nach dem die von der Grundschuld gesicherte Forderung fällig wurde, wird B aufgefordert, sich in notariell beurkundeter Form wegen der Grundschuld der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Da E ablehnt, nimmt die B-Bank E im Klageweg auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch. Während des Gerichtsverfahrens wechselt das Eigentum am Grundstück auf D.

Fall 16 bei Rz. 104: Die B-Bank reicht dem Eigentümer E einen Kredit in Höhe von 11 Mio. Euro aus. Der Kredit wird durch eine vollstreckbare Grundschuld gesichert. E zahlt 1 Mio. Euro. Variante a: Das Kreditverhältnis ist ungestört. Variante b: Das Kreditverhältnis ist gekündigt. Die B-Bank hat die Zwangsversteigerung angedroht.

Fall 17 bei Rz. 104: Wie Fall 16, Variante b: Im Grundbuch sind eingetragen: Variante a: Unter Nr. 1 der Abt. III ist eine nicht vollstreckbare Grundschuld über 10 Mio. Euro und unter Nr. 2 eine vollstreckbare Grundschuld über 1 Mio. Euro eingetragen. Variante b: Das Rangverhältnis ist umgekehrt: Die vollstreckbare Grundschuld über 1 Mio. Euro ist unter Nr. 1 und die nicht vollstreckbare Grundschuld über 10 Mio. Euro ist unter Nr. 2 eingetragen.

Fall 18: Im Grundbuch sind eingetragen: Variante a: Grundschuld über 11 Mio. Euro, die wegen eines zuerst zu zahlenden Teilbetrages von 1 Mio. Euro vollstreckbar ist. Variante b: Grundschuld über 11 Mio. Euro, die wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrages von 1 Mio. vollstreckbar ist.

Fall 19 bei Rz. 112: Der Gläubiger ist im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung über die Bestellung einer Grundschuld von 100 000 Euro. Das Darlehen valutiert nur noch in Höhe von 40 000 Euro. Nachdem der Schuldner in Zahlungsrückstand geraten ist, lässt der Gläubiger dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung zustellen, der daraufhin Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) erhebt.

Fall 20 bei Rz. 119: K erwirbt ein Grundstück und bestellt aufgrund einer Vollmacht des Verkäufers der B-Bank eine Grundschuld. Die B-Bank überweist daraufhin den Kaufpreis an den Verkäufer. K wird als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Zuvor hatte das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung der Grundschuld zurückgewiesen, da der Nachweis der Vertretungsbefugnis nicht in der Form des § 29 GBO innerhalb der vom Grundbuchamt bestimmten Frist vorgelegt worden war. Der beurkundende Notar legt daraufhin die Eintragungsbewilligung erneut vor und verweist darauf, dass K zwischenzeitlich im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Gleichzeitig legt er gegen den Zurückweisungsbeschluss Erinnerung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 RPflG) ein. Das Grundbuchamt trägt nunmehr die Grundschuld ein. Im Zeitpunkt der Eintragung war über das Vermögen des K das Insolvenzverfahren eröffnet.

Fall 21 bei Rz. 166: Die Grundschuldbestellungsurkunde enthält die Erklärung, „dass die Grundschuld ausschließlich die erste, notfalls die nächstoffene Rangstelle zu erhalten hat“.

Fall 22 bei Rz. 166: Die Grundschuldbestellungsurkunde weist die Erklärung auf, dass die Grundschuld die erste Rangstelle erhalten soll. Weiterhin wird in der Urkunde erklärt, „dass der Löschung aller Vorbelastungen, deren Bewilligungen beigebracht werden, schon jetzt zugestimmt wird“.

Fall 23 bei Rz. 166: Ein Erbbauberechtigter bestellt eine Hypothek am Erbbaurecht „zur ausschließlich ersten Rangstelle“. Die Bestellungsurkunde enthält einen Passus, in dem es heißt, dass die Gläubigerin jederzeit berechtigt ist, die sofortige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen, wenn „die der Hypothek vertragsgemäß zugesicherte Rangstelle im Grundbuch nicht binnen vier Monaten hergestellt wird oder nachträglich verloren geht oder die Rechtsbeständigkeit der Hypothek, insbesondere der vereinbarte Rang, vom Schuldner oder Eigentümer bestritten wird.“

Fall 24 bei Rz. 197: A übergibt B den ungeteilten Brief (Stammbrief).

Fall 25 bei 198: A und B vereinbaren, dass die Übergabe des Stammbriefs dadurch ersetzt wird, dass A den Stammbrief für B verwahrt.

Fall 26 bei Rz. 199: A und B übergeben den ungeteilten Grundschuldbrief an C, der ihn für A und B verwahrt.

Fall 27 bei Rz. 200: A tritt an B einen nachrangigen Teil seiner Grundschuld ab. Bezüglich des ungeteilten Grundschuldbriefs vereinbaren A und B, dass der Grundschuldbrief durch A treuhänderisch verwahrt und verwaltet wird, wobei A wegen der noch valutierten Grundschuld Eigenbesitzer bleiben soll.

Fall 28 bei Rz. 222: Auf dem Grundstück des E lastet eine Grundschuld zugunsten der S-Sparkasse. Die Grundschuld sichert nicht nur die Ansprüche der S-Sparkasse, sondern auch die der L-Bausparkasse. Jahre später tritt die S-Sparkasse auf Anforderung der L-Bausparkassse einen letztrangigen Teil ihrer Grundschuld an die L-Bausparkasse ab. Im Zeitpunkt der Abtretung war über das Vermögen des E Jahre bereits das Insolvenzverfahren eröffnet.

Fall 29 bei Rz. 234: E nimmt bei der B-Bank einen Kredit auf und verpflichtet sich, als Sicherheit eine Grundschuld zu bestellen. Eine Haftungsübernahme wird nicht gefordert. Die vereinbarte Grundschuld wird bestellt. In der Grundschuldbestellungsurkunde erklärt E zudem eine vollstreckbare Haftungsübernahme mit Unterwerfungserklärung. Nachdem E seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, vollstreckt die B-Bank in das bewegliche Vermögen des E.

Fall 30 bei Rz. 234: Wie Fall 29: E unterzeichnet ein gesondertes, mit „Zweckerklärung“ überschriebenes Formular, in dem es heißt, dass die Grundschuld „sowie ein im Zusammenhang mit der Grundschuld etwa übernommenes abstraktes Schuldversprechen“ den von ihm aufgenommenen Kredit sichert.

Fall 31 bei Rz. 245: Haftungsübernahme und Unterwerfungserklärung werden durch einen Vertreter aufgrund einer notariell beurkundeten Vollmacht abgegeben. Variante a: Die notariell beurkundete Vollmacht erweist sich als nichtig. Variante b: Der Kreditvertrag wurde nicht durch V geschlossen, sondern durch den Kreditnehmer K, und forderte eine Haftungsübernahme mit Unterwerfungserklärung.

Fall 32 bei Rz. 248: F und M haben an einem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück eine Eigentümerbriefgrundschuld bestellt und in der Bestel¬lungsurkunde erklärt, „jedem künftigen Fremdgläubiger der Grundschuld gegenüber für den Eingang des Grundschuldbetrages nebst Zinsen die volle persönliche Haftung“ (oben Rz. 223) zu übernehmen. Vor Aushändigung des Briefes durch das Grundbuchamt traten sie die Grundschuld an B 1 ab und nach Erhalt des Briefes an den weiteren Kreditgeber B 2, der sich aus der Grundschuld befriedigte.

Fall 33 bei Rz. 262: Bestellt wurden folgende Grundschulden:

    Datum
der Bestellung
Datum
der Eintragung
im Grundbuch
III/1 über 2,5 Mio. € für B Bank 21.12.2006  20.5.2007
III/2 über 1,5 Mio. € für L Bank   4.3.2007   27.9.2007
lII/3 über 1,0 Mio. € für O Bank    4.3.2007 27.9.2007

Bei Eintragung der Grundschulden lfd. Nr. III/2 und III/3 wurde aufgrund eines von der B-Bank am 8.3.2007 erklärten Rangrücktritts im Grundbuch vermerkt, dass die für die B-Bank unter lfd. Nr. III/1 eingetragene Grundschuld über 2,5 Mio. Euro den Grundschulden lfd. Nr. III/2 und III/3 über 1,5 Mio. Euro und 1,0 Mio. Euro den Vorrang einräumt.

Abgetreten wurde der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschulden, soweit sie der jeweiligen Grundschuld gegenwärtig und künftig vorgehen oder gleichstehen
am 21.12.2006 an:     B-Bank
am 4.3.2007 an:         L-Bank
am 4.3.2007 an:         O-Bank

Fall 34 bei Rz. 269: Zu sichern ist ein Kredit in Höhe von 11 Mio. Euro. Variante a: Es wird eine vollstreckbare Grundschuld ohne Brief über 11 Mio. Euro mit vollstreckbarer Haftungsübernahme beurkundet. Variante b aa: Es wird eine Grundschuld ohne Brief über 10 Mio. Euro und eine über 1 Mio. Euro bestellt. Die Unterschrift wird bei der Bestellung der Grundschuld über 10 Mio. Euro lediglich beglaubigt. Die Grundschuld über 1 Mio. Euro ist nach § 800 ZPO vollstreckbar und wird beurkundet. Variante b bb: Bestellt wird eine nicht vollstreckbare Grundschuld ohne Brief über 11 Mio. Euro mittels Unterschriftsbeglaubigung. In einer gesonderten Urkunde erklärt der Grundschuldbesteller die Grundschuld „hinsichtlich eines zuletzt zu zahlenden Betrages“ von 1 Mio. Euro für vollstreckbar.

Fall 35 bei Rz. 291: Die B-Bank verkauft ihre Forderungen gegen K zwecks Risiko- und Eigenkapitalentlastung an die X-GmbH und tritt ihre Forderung gegen K und die von K bestellte Grundschuld an die X-GmbH ab.

Fall 36 bei Rz. 293: Die beklagte B-Bank gewährt dem Kl. ein Darlehen. Der Kl. seinerseits stellt das Darlehen darlehensweise der Firma I zwecks Ablösung der Ve¬bindlichkeiten der I bei der D-Bank zur Verfügung. Der zwischen der B-Bank und dem Kl. geschlossene Darlehensvertrag bestimmt, dass der B-Bank die auf dem Grundstück der I zugunsten der D-Bank eingetragene Grundschuld als Sicherheit dient. Zwischen dem Kl. und I ist vereinbart, dass die Grundschuld die Ansprüche des Kl. gegen I sichert. Die D-Bank tritt die von I bestellte Grundschuld nach Ablösung der gesicherten Verbindlichkeiten an die B-Bank ab.

Fall 37 bei Rz. 320: Der Kreditnehmer K nimmt bei der S-Sparkasse einen Kredit auf. Variante a: Die Auszahlung des Darlehens macht der Darlehensvertrag von der Bestellung einer Grundschuld abhängig. Nicht gefordert wird eine vollstreckbare Grundschuld, ebenso wenig eine Haftungsübernahme. K bestellt die Grundschuld bei einem Notar seines Vertrauens, der der Beurkundung ein in einem Formularbuch gefundenes Formular) zugrunde legt. Das Formular sieht sowohl eine dingliche Unterwerfungsklärung als auch eine vollstreckbare Haftungsübernahme vor. Auf einem gesonderten, mit Zweckerklärung überschriebenen Formular der S-Sparkasse erklärt K, dass die Grundschuld “sowie ein im Zusammenhang mit der Grundschuld etwa übernommenes abstraktes Schuldversprechen” der Sicherung der Forderungen der S-Sparkasse dienen. Variante b: Im Gegensatz zur Variante a macht der Kreditgeber die Darlehensgewährung bereits im Kreditvertrag von der Bestellung einer vollstreckbaren Grundschuld gemäß § 800 ZPO sowie einer vollstreckbaren Haftungsübernahme abhängig.

Fall 38 bei Rz. 357: E ist Eigentümer eines Grundstücks mit einem Beleihungswert von 200 000 Euro. Auf dem Grundstück lastet zugunsten der B-Bank eine mit 18 % verzinsliche und mit einer einmaligen Nebenleistung in Höhe von 5 % des Grundschuldbetrages ausgestattete erstrangige Grundschuld über 100 000 Euro. Die Grundschuld dient der B-Bank als Sicherheit für ein mit 6,13 % verzinsliches Darlehen über ebenfalls 100 000 Euro. Darlehensnehmer ist der Grundstückseigentümer E.

Fall 39 bei Rz. 365:: E erklärt sich gegenüber der B-Bank bereit, für einen Kredit über 1 000 000 Euro an K eine Zusatzsicherheit in Form einer Grundschuld zu 100 000 Euro zu bestellen. Tatsächlich wird eine Grundschuld mit 18 % Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5 % bestellt. Die von der Grundschuld gesicherte Verbindlichkeit des K beläuft sich nach Verwertung der von K gestellten Sicherheiten noch auf 200 000 Euro.

Fall 40 bei Rz. 378: E ist Alleineigentümerin eines Grundstücks und bestellt der B-Bank eine Grundschuld. Anlass der Grundschuldbestellung ist die Besiche¬rung eines von ihrem Ehemann (M) aufgenommenen Kredits. Die Grundschuldbestellungsurkunde enthält die Erklärung, dass E “für die Zahlung des Grundschuldbetrages” die persönliche Haftung übernimmt und sich der Zwangsvollstreckung unterwirft. Die von E unterschriebene formularmäßige Sicherungsabrede bestimmt, dass die Grundschuld und die Haftungsübernahme alle Ansprüche der B-Bank gegen M sichern. Monate später nehmen E und M einen gemeinsamen Kredit auf, der durch die Grundschuld und die Haftungsübernahme abgesichert werden soll.

Fall 41 bei Rz. 382: Die Ehegatten M und F nehmen bei der S-Sparkasse einen Kredit auf, den der Ehemann (M) durch Bestellung einer Grundschuld an einem ihm gehörenden Grundstück absichert. In der Grundschuldbestellungsurkunde ist formularmäßig die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung enthalten. Die von den Ehegatten unterschriebene formularmäßige Sicherungsabrede bestimmt, dass die Grundschuld und die Haftungsübernahme alle bestehenden und künftigen Ansprüche der S-Sparkasse gegen M und F “oder gegen einen von ihnen” sichern. Der Kredit, der Anlass der Grundschuldbestellung war, ist getilgt. Variante a: Später von den Ehegatten aufgenommene Darlehen sind zur Rückzahlung offen. Variante b: Nur ein von M später aufgenommenes Darlehen ist ungetilgt).

Fall 43 bei Rz. 385: In der Grundschuldbestellungsurkunde verpflichtet sich der Eigentümer E unter der Überschrift “Abstraktes Schuldversprechen mit Unterwerfung” “unabhängig von der heute bestellten Grundschuld zur Zahlung eines der Grundschuldsumme mit allen Nebenleistungen entsprechenden sofort fälligen Betrages (§ 780 BGB). Nach der formularmäßigen Sicherungsabrede dient die “Grundschuld – sowie eine in einer anderen Urkunde übernommene persönliche Haftung –” zur Sicherung der Ansprüche des Gläubigers.

Fall 44 bei Rz. 393: Im Grundbuch sind folgende Grundschulden eingetragen:
III/1      Grundschuld zugunsten der A-Bank über      60 000 Euro   
III/2      Grundschuld zugunsten der B-Bank über      20 000 Euro
Die Grundschulden sichern jeweils die Ansprüche des Grundschuldgläubigers gegen den Eigentümer E. Formularmäßig tritt E der B-Bank seinen Anspruch auf Rückgewähr der vorrangigen Grundschuld zu 60 000 Euro ab. Die B-Bank zeigt die Abtretung der A-Bank an. Die A-Bank ist die Hausbank des E. E beabsichtigt, seine Geschäftsverbindung auf die C-Bank zu verlagern.

Fall 45 bei Rz. 396: Wie Fall 44: E bestellt der B-Bank die Grundschuld, jedoch nicht zur Absicherung eigener Verbindlichkeiten, sondern zur Absicherung der Verbindlichkeiten eines Dritten.

Fall 46 bei  Rz. 399: Wie Fall 44. Die Verbindlichkeiten bei der B-Bank, deren Grundschuld sich auf 20.000 Euro beläuft, betragen 30.000 Euro. Die Grundschuld der A-Bank valutiert nicht mehr.

Fall 47 bei Rz. 416: Die Eigentümerin E bestellt der B-Bausparkasse anlässlich der Aufnahme eines Darlehens eine Grundschuld mit der formularmäßigen Vereinbarung, dass die Grundschuld der Sicherung aller gegenwärtigen und künftig bestehenden oder neu entstehenden Forderungen der B-Bau¬sparkasse “gegen Schuldner und Eigentümer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Schuldner oder Eigentümer begründet sind,” dient. Jahre später beantragt ihr Sohn ebenfalls ein Darlehen. Den Darlehensvertrag unterzeichnet E zusammen mit ihrem Sohn als Gesamt¬schuldner.

Fall 49 bei Rz. 432: E nimmt bei der B-Bank ein Annuitätendarlehen auf und sichert dieses mit einer Grundschuld. Die von E unterschriebene formularmäßige Sicherungsabrede bestimmt, dass durch die Grundschuld alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der B-Bank gegen E aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung gesichert sind.

Fall 51 bei Rz. 439: Der Grundstückseigentümer E verbürgt sich gegenüber der B-Bank für ein langfristiges Annuitätendarlehen des S. Später nahm E bei der B-Bank einen Kredit auf und besichert diesen mit einer Grundschuld. Nach der geschlossenen Sicherungsabrede sichert die Grundschuld die Ansprüche der B-Bank gegen E, auch aus von ihm übernommenen Bürgschaften, jeweils ab deren Fälligkeit. E beendet seine Geschäftsverbindung zur B-Bank und zahlt seinen Kredit zurück. Das Annuitätendarlehen des S besteht fort und wird getilgt.

Fall 52 bei Rz. 442: Über das Vermögen der E-KG wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Verbindlichkeiten bei der B-Bank belaufen sich auf 100 000 Euro. E, Komplementär der E-KG, ist ebenfalls Kunde der B-Bank und hat dieser anlässlich der Aufnahme eines Privatkredits eine Grundschuld bestellt. Die formularmäßige Sicherungsabrede bestimmt, dass die Grundschuld nicht nur den Privatkredit sichert, sondern auch die Ansprüche der B-Bank ge¬gen Firmen oder Gesellschaften, für deren Verbindlichkeiten E persönlich haftet. Der gestaltende Teil des Insolvenzplans sieht zugunsten der B-Bank einen Betrag von 40 000 Euro vor, der an die B-Bank bezahlt wird.

Fall 54 bei Rz. 463: Wie Fall 53. Die Sicherungsabrede wurde aber nicht mit der Eigentümerin E, sondern nur mit ihrem Ehemann geschlossen.

Fall 55 Rz. 472: Die vom Geschäftsführer und Alleingesellschafter der E-GmbH, S, unterschriebene Zweckerklärung sieht vor, dass die auf dem Grundstück der E-GmbH lastende Grundschuld nicht nur alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen die E-GmbH sichert, sondern auch alle Ansprüche gegen S und die S-KG, deren Komplementär S ist.

Fall 56 bei Rz. 483: Die Ehegatten M und F bestellen der B-Bank an dem ihnen zu je 1/2 gehörenden Grundstück eine Grundschuld. Anlass der Grundschuldbestellung ist die Aufnahme eines gemeinschaftlichen Kredits, mit dem der Erwerb des Grundstücks finanziert wird. Formularmäßig wird eine weite Sicherungsabrede vereinbart. Monate später nimmt M zusätzlich einen Kredit alleine auf. Der gemeinsam aufgenommene Kredit valutiert noch mit 130 000 Euro. Die Einzelverbindlichkeit des M beläuft sich auf 180 000 Euro. Variante a: Nach der Sicherungsabrede dient die Grundschuld zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen M und/oder F. Variante b: Die Sicherungsabrede besagt, dass die Grundschuld nicht nur alle Ansprüche gegen die Ehegatten sichert, sondern auch alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche, die die B-Bank “gegen jeden einzelnen” Ehegatten hat.

Fall 57 bei Rz. 483: Wie Fall 56. Das Grundstück kann lastenfrei für 200 000 Euro verkauft werden.

Fall 58 bei Rz. 494: Der Grundstückseigentümer E vereinbart mit der B-Bank, dass er ihr zur Absicherung eines von K aufgenommenen Kredits über 100 000 Euro eine Grundschuld bestellt. Die von E unterschriebene Sicherungsabrede sieht vor, dass die Grundschuld “alle gegenwärtigen und künftigen Forde¬rungen der B-Bank aus der Geschäftsverbindung mit K” sichert.

Fall 59 bei Rz. 497: Die Ehegatten M und F bestellen an dem ihnen zu je 1/2 gehörenden Grundstück anlässlich der Aufnahme eines gemeinschaftlichen Kredits zur Finanzierung ihres Grundstücks dem Gläubiger B eine Grundschuld. Daneben besteht ein Existenzgründungskredit, für den nur M haftet. Variante a: Nach der von den Ehegatten unterschriebenen Sicherungsabrede dient die Grundschuld zur “Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen M und/oder F”. Variante b: Die Grundschuld dient zur Sicherung der Ansprüche gegen M und F. Ferner bestimmt eine Klausel: “Ist der Kreditnehmer eine Personenmehrheit, so haftet die Grundschuld auch für Forderungen gegen jede Einzelperson”.)

Fall 60 bei Rz. 511: Der Grundstückseigentümer E bestellt im Jahre 2003 der B-Bank zur Absicherung eines dem K gewährten Darlehens eine Grundschuld. Das Darlehen beträgt 100 000 Euro. Der von ihm unterschriebene Sicherungsvertrag beinhaltet eine weite Sicherungsabrede. Im Jahre 2006 unterschreibt E einen ihm vorgelegten Sicherungsvertrag mit gleichem Inhalt wie im Jahre 2003. Ein konkreter Anlass hierfür war für E nicht ersichtlich. K hatte zu diesem Zeitpunkt Verbindlichkeiten in Millionenhöhe gegenüber der B-Bank. Monate später schließt K einen weiteren Kreditvertrag, der zu weiteren Verbindlichkeiten führt.

Fall 61 bei Rz. 526: Die geschiedenen Ehegatten M und F sind Eigentümer eines Grundstücks zu je ½, welches zugunsten der S-Sparkasse mit einer Grundschuld von 100 000 Euro belastet ist. In der Teilungsversteigerung wird das Grundstück F zugeschlagen. Variante a: Im Zeitpunkt des Zuschlags sind die gesicherten – gemeinsamen – Verbindlichkeiten getilgt. Variante b: Im Zeitpunkt des Zuschlags besteht noch ein von der Grundschuld gesichertes Darlehen der Ehegatten in Höhe von 10 000 Euro. F tilgt das Darlehen nach Zuschlag.

Fall 62 bei Rz. 533: Hausbank des E ist die A-Bank. E beabsichtigt, die Geschäftsverbindung auf die S-Sparkasse zu verlagern. Das Grundstück ist wie folgt belastet:

III/1 500.000 € Grundschuld zur Sicherung der Ansprüche der A-Bank aus ihrer Geschäftsverbindung mit E      
III/2 300 000 € Grundschuld zur Sicherung der Ansprüche der
B-Bank gegen E 
lII/3 200 000 €  Grundschuld zur Sicherung der Ansprüche der
C-Bank gegen einen Dritten

Fall 64 bei Rz. 565: Zugunsten der B-Bank ist eine Grundschuld über 200 000 Euro eingetragen, die eine Forderung von 100 000 Euro sichert.

Fall 65 bei Rz. 565: Der B-Bank dient zur Sicherung einer Forderung von 200 000 Euro eine Gesamtgrundschuld von 300 000 Euro. Die Gesamtgrundschuld lastet an fünf Grundstücken. Der Wert eines jeden Grundstücks beträgt 150 000 Euro.

Fall 66 bei 556: Der B-Bank dienen eine Grundschuld über Euro 500 000 sowie eine Globalzession als Sicherheit für ihre Forderung von Euro 400 000. Die als Sicherheit abgetretenen Forderungen belaufen sich nominell auf 300 000 Euro. Der Verkehrswert des Grundstücks beträgt 700 000 Euro. Variante a: Die Grundschuld ist erstrangig. Variante b: Die Grundschuld ist zweitrangig. Variante c: Bei einer Stilllegung der auf dem Pfandgrundstück betriebenen Fabrik wandelt sich das Grundstück in eine Industriebrache. Mit einem nennenswerten Verwertungserlös ist nicht zu rechnen

Fall  67 bei Rz. 591: Am Grundstück des E sind folgende Grundschulden eingetragen:
III/1     Grundschuld zugunsten der S-Sparkasse,                                    
verzinslich mit 18 % Zinsen seit 18.8.2001            100 000 Euro
III/2     Grundschuld zugunsten der B-Bank,                                           
verzinslich mit 16 % Zinsen seit 20.2.2002              50 000 Euro   

Die B-Bank betreibt die Zwangsversteigerung. Die S-Sparkasse tritt dem Verfahren nicht bei. Ihre Grundschuld zu 100 000 Euro bleibt bestehen. Die laufenden Zinsen des Rechts der S-Sparkasse für die Zeit vom 1.1.2004 bis 14.12.2007 betragen 71 200 Euro, die für zwei Jahre rückständigen Zinsen vom 1.1.2002 bis 31.12.2003 betragen 36 000 Euro. Zur Verteilung auf die beiden Grundschulden steht ein Versteigerungserlös von 107 200 Euro an. Variante a: Sowohl die in Abt. III unter Nr. 1 eingetragene Grundschuld der S-Sparkasse als auch die der B-Bank sichern Forde­rungen gegen E. Variante b: Nur die Grundschuld der S-Sparkasse sichert Forderungen gegen E. Die zugunsten der B-Bank eingetragene Grund­schuld sichert fremde Verbindlichkeiten, nämlich Verbindlichkeiten des S.   

Fall 68 bei Rz. 603: Wie Fall 62. Die nachrangige C-Bank, zu deren Gunsten E die Grundschuld über 200 000 Euro zur Sicherung von Verbindlichkeiten eines Dritten bestellt hat, betreibt die Zwangsversteigerung. Die vorrangigen Gläubiger schließen sich der Zwangsversteigerung nicht an, da E weiterhin seinen Verpflichtungen nachkommt. In der Zwangsversteigerung wird das Grundstück X zugeschlagen. Nach Wegfall des Sicherungszwecks erteilt die B-Bank dem Ersteher X eine Löschungsbewilligung, worauf die Grundschuld gelöscht wird.

Fall 69 bei Rz. 605: Ehegatten M und F sind Sicherungsgeber einer nicht in das geringste Gebot fallenden und daher bestehen gebliebenen Grundschuld. Der von der Grundschuld gesicherte Kredit ist zurückbezahlt. Ersteher des Grundstücks ist M. Die Grundschuld wird aufgrund einer Löschungsbewilligung gelöscht, die M von dem Gläubiger der Grundschuld bereits vor dem Zuschlag erhalten hat.

Fall 70 bei Rz. 627: Dem Gläubiger G steht gegen E eine Forderung zu. Die Forderung valutiert mit 70 000 Euro und ist durch eine Grundschuld über 100 000 Euro nebst 18 % Zinsen seit dem 18.8.2001 auf dem Grundstück des E gesichert. E kommt seinen Verpflichtungen nicht nach. Der Gläubiger kündigt das Darlehen. Variante a: Der Gläubiger verwertet die Grundschuld freihändig und tritt die Forderung und die sie sichernde Grundschuld über 100 000 Euro nebst allen Zinsen an X ab. Variante b: Der Gläubiger tritt nur die Grundschuld nebst allen Zinsen an X ab.

Fall 72 bei Rz. 680: Der Gläubiger stellt seine Forderungen aus dem Kreditverhältnis durch Kündigung im November 2002 fällig. Die Zwangsversteigerung des Grundstücks wird Mitte des Jahres 2003 beantragt. Parallel hierzu wird die Zwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen aufgrund der in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltenen vollstreckbaren Haftungsübernahme betrieben. Die Forderung des Gläubigers beläuft sich auf 100 000 Euro zuzüglich Zinsen seit der Kündigung im Jahre 2002. Anfang 2006 erhält der Gläubiger in dem Zwangsversteigerungsverfahren auf seine Grundschuld einen Erlös von 130 000 Euro (Variante a) bzw. 70 000 Euro (Variante b) zugeteilt.

Fall 73 bei Rz. 691: Zwischen K und seinem Kreditgeber ist vereinbart, dass alle Zahlungen ausschließlich auf die durch die Grundschuld gesicherten Forderungen und nicht auf die Grundschuld erfolgen. K zahlt auf die Grundschuld.

Fall 74 bei Rz. 691:  Der Eigentümer und Kreditnehmer E leistet im Rahmen des bestehenden Kreditverhältnisses die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen,, die durch eine Grundschuld zugunsten des Kreditgebers gesichert sind.

Fall 75 bei Rz. 691: Das Kreditverhältnis ist gestört. Der Kredit valutiert mit 100 000 Euro und ist gesichert durch eine Grundschuld zu 80 000 Euro. Nach Kündigung der Kredite und Androhung der Zwangsversteigerung leistet der Kreditnehmer K eine Zahlung von 10 000 Euro.

Fall 76 bei Rz. 724: Die B-Bank gewährt K einen Kredit, der durch eine Grundschuld besichert wird. Nach Fälligkeit fordert die B-Bank Zahlung der gesicherten Forderung. K seinerseits erhebt die Einrede nur Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Grundschuld leisten zu müssen. Variante a: Die Grundschuld der B-Bank lastet auf dem Grundstück des K. Variante b: Die Grundschuld lastet auf dem Grundstück des E. Sie wurde von E auf Bitte des K der B-Bank bestellt.

Fall 77 bei Rz. 724: Die B-Bank macht ihre durch eine Grundschuld zu 100 000 Euro gesicherte Forderung nur in Höhe eines Teilbetrags von 20 000 Euro geltend. Variante a: Die gesicherte Forderung beläuft sich insgesamt auf 100 000 Euro. Variante b: Die gesicherte Forderung beläuft sich auf 150 000 Euro.

Fall 78 bei Rz. 731: Die B-Bank tritt ihre gegen K bestehende Darlehensforderung gegen Zahlung der geschuldeten Darlehensvaluta an X und die Grundschuld in dessen Auftrag an die X-Bank ab, die den von X geleisteten Betrag refinanziert.

Fall 79 bei Rz. 741: Die B-Bank hat eine durch eine Grundschuld gesicherte Forderung gegen K. Sie tritt die nur teilweise valutierte Grundschuld und Forderung an X ab. Gleichzeitig übergibt sie X einen Ordner, aus dem sich die Geschäftsverbindung zwischen der B-Bank mit K erschließt.

Fall 80 bei Rz. 741: E bestellt P eine Grundschuld über 180 000 Euro, die eine Forderung über 185 000 Euro sichert. Vereinbart ist, dass Zahlungen auf die gesicherte Forderung erfolgen. Die Grundschuld tritt P an R ab, die gesicherte For­derung an K. Später tritt R die Grundschuld ebenfalls an K ab. In Un­kenntnis der Abtretung zahlt E 55 000 Euro an P. P wird von K beerbt.

Fall 81 bei Rz. 760: Die geschiedenen Eheleute M und F sind Miteigentümer eines Grundstücks zu je ½. Das Grundstück wurde durch ein Darlehen der S-Sparkasse finanziert und ist gesichert durch eine vollstreckbare Grundschuld und Haftungsübernahme. M ist Alleinverdiener. Das Darlehen valutiert im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags noch mit 200 000 Euro. Variante a: M bietet die Tilgung des noch offenen Darlehens von 200 000 Euro gegen Abtretung der vollstreckbaren Grundschuld und der Haftungsübernahme an sich an. Die Grundschuld beläuft sich auf 500 000 Euro. Variante b: Zwischen Rechtshängigkeit und dem Angebot des M wurden Teile des Darlehens zum großen Teil aus Mieterträgen des Grundstücks zurückgeführt.

Fall 82 bei Rz. 760: Der Eigentümer E bestellt der B-Bank zwecks Absicherung ihrer Forderungen gegen die S-GmbH aus dem Darlehen 001 eine Grundschuld über 60 000 Euro. Der geschäftsführende Gesellschafter der S-GmbH, B, verbürgt sich zugleich für alle Verbindlichkeiten der S-GmbH bis zu einem Höchstbetrag von 50 000 Euro. Zusätzlich bestellt die Ehefrau des B der B-Bank zur weiteren Absicherung des Darlehens 001 an ihrem Grundstück eine Grundschuld über 20 000 Euro. Variante a: Die Verbindlichkeiten der S-GmbH belaufen sich auf 60 000 Euro und resultieren aus dem Darlehen 001. E zahlt 60 000 Euro. Variante b: Die Verbindlichkeiten belaufen sich auf 30 000 Euro und resultieren ebenfalls aus dem Darlehen 001. E zahlt 30 000 Euro. Variante c: Die Verbindlichkeiten aus dem Darlehen 001 belaufen sich aufgrund aufgelaufener Verzugszinsen und Geltendmachung einer Vorfällig­keitsentschädigung auf insgesamt 75 000 Euro. E zahlt 60 000 Euro. Variante d: Die Verbindlichkeiten belaufen sich auf 100 000 Euro, 60 000 Euro resultieren aus dem Darlehen 001, 40 000 Euro aus einem Darlehen 002. E zahlt 60 000 Euro.

Fall 83 bei Rz. 783: Variante a: A, B und C haben die Verbindlichkeiten des Schuldners S in Höhe von 1 000 000 Euro durch Grundschulden gesichert. Die von A bestellte Grundschuld beläuft sich auf 100.000 Euro, die von B auf 200 000 Euro und die von C auf 700 000 Euro. C zahlt auf seine Grundschuld 700 000 Euro. Variante b: Die Verbindlichkeiten sind zusätzlich durch eine Höchstbetragsbürgschaft des D in Höhe von 2 000 000 Euro gesichert. Variante c: Die Höchstbetragsbürg­schaft des D sichert nur einen Teil der Verbindlichkeiten, nämlich in Höhe von 500 000 Euro.

Fall 84 bei Rz. 788:  B verbürgt sich gegenüber dem Gläubiger G für die Verbindlichkeiten des H bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 Euro. Später werden die Verbindlichkeiten zusätzlich durch eine Grundschuld zu 200 000 Euro am Grundstück des E gesichert. Als der Gläubiger die Vollstreckung aus der Grundschuld androht – das Eigentum an dem mit der Grundschuld belasteten Grundstück war zwischenzeitlich auf D übergegangen – schließt D mit dem Gläubiger eine Vereinbarung, in der dieser seine Forderung nebst allen bestellten Sicherheiten an D verkauft, abtritt und eine Löschungsbewilligung für die Grundschuld erteilt.

Die weiteren Fälle werden demnächst eingestellt.

Neuauflage 2008

Recht der
Sicherungs-
grundschuld

Recht der Sicherungsgrundschuld

von
Dr. Clemens Clemente,
Rechtsanwalt in München

4. neu bearb. Aufl., 2008,
RWS Verlag GmbH
, Köln,

512 Seiten, geb., 69,00 €
ISBN 978-3-8145-8129-3

  BAVARIASTRASSE 7 • D - 80336 MÜNCHEN